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Informationen zur geplanten Vereinsgründung

für Hobbybbrauer und Bierliebhaber

unsere Kleine "Interessensgemeinschaft" von bierbegeisterten Menschen, die Ihren derzeitigen Lebensmittelpunkt in Mainz, Wiesbaden oder einem Radius von ca. 50 km um diese Metropolen von Frohsinn und Geselligkeit haben, wächst langsam aber stetig. Wiederholt wurde von verschiedensten Personen die Idee Formuliert ob es nicht vielleicht Sinn machen könnte, die Organisation unserer kleinen Gemeinschaft auf ein anderes Niveau zu heben und einen eingetragenen Verein zu Gründen?

 

Da unsere Freunde Felix und Paul sich mit dieser Materie etwas intensiver beschäftigt haben um diese Idee In die Tat Umzusetzen, möchten diese sich nachfolgend persönlich an euch wenden:

Gude an alle Hobbybrauer und Hobbybrauerinnen.
 
es ist so weit, es kam was kommen musste. Wir hatten die grandiose Idee einen Verein zu gründen. Dass so etwas natürlich nicht allein geht, sollte jedem klar sein. Darum fragen wir heute euch, was haltet ihr davon?
Wenn Ihr einen Verein prinzipiell gut findet und nicht komplett abgeschreckt seid, bei dem Gedanken daran, dann stellt ihr euch sicher die Frage: Was soll das, was habe ich davon und überhaupt?
Naja so einfach ist das gar nicht erklärt, denn prinzipiell ist so ein Verein natürlich etwas was von seinen Mitgliedern und deren Ideen lebt. Wir haben uns aber schon den einen oder anderen Gedanken gemacht und schreiben die hier mal in loser Reihenfolge auf:

  • Na klar, das erste was in den Sinn kommt, ist der Punkt: Rohstofflager. Davon profitieren wir natürlich alle. Wer große Margen kauft, kann diese dann zum günstigsten Einkaufspreis an die Mitglieder abgeben. Hopfen, Hefen, Getreide, Malze und was man sich sonst noch denken kann.

  • Natürlich kann man die dann im Vereinsheim/Vereinsbrauerei gut lagern.

  • Eine großangelegte Hefebank kann angelegt werden.

  • Ein Vereinsheim/Vereinsbrauerei kann gegründet werden. Unser lieber Markus hat sich sogar in Aussicht gestellt, vorerst seine Rheinküste zur Verfügung zu stellen.

  • Wir haben natürlich die Möglichkeit Kooperationsverträge mit Händlern oder ähnlichem zu schließen und so als Verein dauerhafte Rabatte zu erzielen.

  • Natürlich darf man den Vereinszweck nicht ganz außer Acht lassen. Wir können bei Veranstaltungen als Gruppe auftreten und Werbung für das Heimbrauen, unsere Sache und für den Genuss von Bier im Allgemeinen machen.

  • Eine gut geführte Vereinskasse lässt Ausflüge, gemeinnützige Arbeit und sogar eigene Veranstaltungen zu.

  • Zum Schluss nochmal kurz zurück zur Vereinsbrauerei hier besteht natürlich die Möglichkeit der regelmäßigen festen treffen. Auch kann man hier durch regelmäßige Gemeinschaftssude, immer die neuste Vereinskreation on Tap haben und kommt so nie in die Verlegenheit, durstig heim zu müssen.

Wie gesagt lebt ein Verein von seinen Mitgliedern, wenn ihr also eine Idee habt, immer raus damit.
Jetzt brennt uns aber noch eine Sache unter den Nägeln: Der Name. Ein ekelhaftes Thema, weil man sich nie einigen kann. Wir haben uns jetzt gedacht, nebst eurer Interessenbekundung zum Verein und sogar zur Wahrnehmung einer Funktion, könnt ihr uns bitte noch eure Namensideen schicken (ja bitte gerne mehrere). Wir würden die dann Sammeln und im nächsten Schritt zur Wahl freigeben.
Jetzt leben wir aber in Deutschland und wie das hier nun mal so ist, kommen wir an der Bürokratie nicht vorbei. Wir müssen also eine Satzung erstellen, das haben wir glatt mal gemacht und sie euch an die Mail angehangen (Anmerkung, ich kann an den Newsletter keine  Dateien anhängen, daher steht die Satzung zum Download Bereit):. Wenn Ihr Vorschläge, Infos, Fragen oder sonstiges habt, immer raus damit. Wie gesagt, der Verein lebt von seinen Mitgliedern und so.
 
Naja wie auch immer. Das wars erstmal von uns. Beantwortet einfach den Fragebogen , alles weitere kommt dann.

Euer Paul und Felix

LINKS

hier gehts zur Umfrage für euer Feedback bezüglich einer Vereingründung

Hier könnt Ihr den aktuellen Satzungsentwurf herunterladen

Satzungsentwurf, Stand 01.09.2018

§1                          Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.         Der Verein führt den Namen „XYZ²“.
           Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg.

            Der Verein wurde am xx.xx.2018 gegründet.

 

3.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§2        Zweck des Vereins

 

1.         Zweck des Vereins ist es das Handwerk des Brauens in Hessen und Rheinland-Pfalz wieder zu beleben, zu fördern und weiter zu entwickeln.

 

2.         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation und Durchführung von Treffen, Seminaren und Workshops zum Erfahrungsaustausch.

  • Teilnahme an Veranstaltungen zur Werbung für das Hobbybrauen und an Wettbewerben.

  • Verbraucherinformation zum Thema „Bier“.

  • Durchführung von Gemeinschaftssuden.

  • Das Brauen und Bekanntmachen von vergessenen traditionellen Bierstilen

  • Anschaffung und Bereitstellung von Materialien und Rohstoffen zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung und Ausschank von Bier.

 

3.           Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

4.        Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Zahlung pauschaler  Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstandes oder anderweitig für den Verein tätige Mitglieder in angemessener Höhe ist zulässig, muss aber von den Mitgliedern in einer Vollversammlung ausdrücklich genehmigt werden.

 

§3       Erwerb der Mitgliedschaft

                       

1.         Mitglieder des Vereins können sein

  • Natürliche Personen, die vollendet haben

  • Juristische Personen

 

2.        Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den

Verein besteht nicht, eine Ablehnung ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

 

3.        Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu

Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen sowie

 Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss.

 

2.       Der freiwillige Austritt erfolgt durch nachweisbare schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Monatsbeitrages

im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

4.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend

 verhalten hat. Den Ausschluss kann jedes Mitglied beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einer Beschlussfassung ist das

 betroffene Mitglied nach Eingang des Ausschließungsantrages innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist

 von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht dann

 die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ausschließung endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss ist ausgeschlossen.

 

5.         Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

6.         Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres vollzogen.

 

§5         Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.          Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Verein erwirkt in Anspruch zu nehmen und seine Einrichtungen zu nutzen. Näheres regelt eine Benutzungsordnung.

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

3.          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§6         Organe des Vereins

 

1.         Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitglieder

  • Der Vorstand.

 

§7        Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

  • Den Mitgliedern

  • Dem Vorstand

 

2.         Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

 

3.         Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder

  • die Genehmigung des Geschäfts-/Finanzberichtes,

  • die Entlastung des Schatzmeisters,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • Beschluss des Finanzplans

  • die Bestellung von Kassenprüfern,

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  • Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

4.        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch textliche

Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

5.        Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ergänzungen der Tagesordnung

beschließt die Mitgliederversammlung.

 

6.        Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindesteilnehmerzahl erforderlich.

 

7.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder

von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

 

§8        Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand

  • bis zu drei Beisitzern

2.         Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der Stellvertreter(in)

  • dem/der Schatzmeister(in)

 

3.         Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter(in) und die/der Schatzmeister(in).

 

4.         Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.

 

5.         Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Doppelbesetzung von Funktionen ist nicht zulässig.

 

6.         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

 Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Besteht der geschäftsführende Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.

 

7.         Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan, in denen Einzelheiten der Vorstandsarbeit geregelt werden.

 

8.         Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§9        Kassenprüfer

 

1.         Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem

 Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

2.         Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§10       Haftungsbeschränkung

 

1.         Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei

 Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

2.        Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Vorstand und Beirat können den

Mitgliedern gegenüber nicht haftbar gemacht werden.

 

3.        Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen und für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

 

§11       Kommunikation

 

1.         Die formelle Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern in Textform, inklusive der Einladung zur Mitgliederversammlung, erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die

 Mitglieder sollen dazu eine gültige und regelmäßig gelesene E-Mail-Adresse vorhalten und diese dem Verein mitteilen.

 

§12       Satzungsänderung/-neufassung

 

1.          Die Änderungen bzw. die Neufassung der Satzung müssen durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

§13       Auflösung des Vereins

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

 beschlossen werden.

 

2.         Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, dann kann in einer weiteren, nur zu diesem Zweck einberufenen

 Mitgliederversammlung, die Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt, falls nicht anders durch die Mitgliederversammlung bestimmt, das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

 

§14       Inkrafttreten

 

1.         Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung des Vereins am xx.xx.2018 in Kraft.

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